Rz. 78

Hat der Gegner auf die Kostenfestsetzung der früheren Anmeldung noch nichts gezahlt, darf auch der nachträglich anmeldende Streitgenosse seinen Haftungsanteil nach Abs. 2 geltend machen, soweit er sich noch einer Forderung des Anwalts ausgesetzt sieht oder aber diese bereits erfüllt hat. Für ihn gilt ebenfalls, dass ihm nach den konkreten Umständen Ausgleichsansprüche gegenüber einem anderen obsiegenden Streitgenossen nicht zustehen sollen, er sich vielmehr beim Gegner erholen soll. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der weitere Haftungsanteil zusammen mit dem bereits festgesetzten Anteil die gemeinsamen Kosten aller Streitgenossen (erheblich) übersteigen könnte. Dann darf zu seinen Gunsten keine unbeschränkte Titulierung erfolgen. Deshalb sollte beantragt werden, den vollen Haftungsanteil des weiteren Streitgenossen festzusetzen mit der Einschränkung, dass der Gegner an beide Streitgenossen zusammen nicht mehr als den Gesamtbetrag der Anwaltskosten zu erstatten hat. Soweit die Streitgenossen sämtlich oder teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist das bei der Höhe des Gesamtbetrages zu berücksichtigen. Damit spiegelt die Verpflichtung des Gegners im Verhältnis zu den erstattungsberechtigten Streitgenossen nach Art und Umfang genau jene der Streitgenossen im Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Anwalt wider. Das muss auch so sein, weil der Gegner sie exakt von dieser Verpflichtung entlasten soll.[100]

[100] Siehe OLG Hamm 2.9.2002 – 23 W 260/02 (n.v.).

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