Rz. 77

Meldet ein weiterer Streitgenosse nachträglich seine Kosten zur Festsetzung an, kann der erstattungspflichtige Gegner ihm sämtliche (Teil-)Leistungen entgegenhalten, die er auf eine frühere Anmeldung hin bereits erbracht hat. Entscheidend ist die Zahlung auf den Nettobetrag der Vergütung. Die darauf entfallende USt. ist damit erledigt, auch wenn der kostentragungspflichtige Gegner insoweit von der Zahlung befreit gewesen ist, weil der erstattungsberechtigte Streitgenosse sie als Vorsteuer hat in Abzug bringen können. Zusammen mit diesen Leistungen dürfen die geltend gemachten Kosten den Gesamtbetrag der Anwaltsvergütung nicht übersteigen.

 

Beispiel: G hat an A die angemeldeten 1.850,45 EUR gezahlt. Nunmehr verlangt auch B Kostenerstattung, weil der Anwalt ihn auf Restzahlung drängt. B kann nur noch diesen Betrag (773,50 EUR; gemeinsame Anwaltskosten i.H.v. 2.623,95 EUR abzgl. bereits erstatteter 1.850,45 EUR), hingegen nicht mehr einen weiter gehenden Anteil oder seinen Haftungsanteil nach Abs. 2 einfordern.

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