Rz. 70

Für den erstattungsberechtigten Gegner ist es unerheblich, ob die zur Erstattung verpflichteten Streitgenossen gemeinsam oder einzeln vertreten werden. Der Gegner kann seine notwendigen Kosten gegenüber sämtlichen Streitgenossen gleichermaßen – entweder anteilig oder in voller Höhe – geltend machen. Diese haften im Rahmen der Belastungsquote grundsätzlich kopfteilig (§ 100 Abs. 1 ZPO), falls die Kostengrundentscheidung keine andere Zuordnung trifft (§ 100 Abs. 2 ZPO),[83] oder ausnahmsweise als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) oder – bei erfolglosen Einzelangriffen – hinsichtlich eines Teils der Kosten allein (§ 100 Abs. 3 ZPO).

 

Beispiel: Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Beklagten mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme; diese trägt B 1 allein. Die Kosten des Klägers belaufen sich für die Beweisaufnahme auf 300 EUR und im Übrigen auf 1.200 EUR.

Sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, haften B 1 i.H.v. 1.500 EUR und B 2 i.H.v. 1.200 EUR. Ansonsten haften B 1 i.H.v. 900 EUR (1/2 von 1.200 EUR zzgl. 300 EUR) und B 2 i.H.v. 600 EUR (1/2 von 1.200 EUR). – Sähe die Kostengrundentscheidung auf Seiten der Beklagten eine Quotierung von 3/4 für B 1 und 1/4 für B 2 vor, so trügen B 1 1.200 EUR (3/4 von 1.200 EUR zzgl. 300 EUR) und B 2 300 EUR (1/4 von 1.200 EUR).

 

Rz. 71

Der Grundsatz der kopfteiligen Haftung begünstigt den einzelnen Streitgenossen, weil er – gemessen an den von ihm verursachten Verfahrenskosten – jeweils nur für einen Bruchteil aufzukommen braucht. In der Praxis wird das aber häufig missachtet, indem die gesamten Kosten einheitlich gegen alle Streitgenossen festgesetzt werden. Darauf sollte der Anwalt der Streitgenossen im Interesse seiner anderen Mandanten insbesondere dann sein Augenmerk richten, wenn bei einem von ihnen ein Ausfallrisiko droht. Erkennt der Kostenfestsetzungsbeschluss fälschlich auf gesamtschuldnerische Haftung der Streitgenossen, könnte der Gegner alle Kosten von einem zahlungskräftigen Streitgenossen einfordern und so der Gefahr einer erfolglosen Vollstreckung gegenüber einem anderen Streitgenossen zu Lasten des zahlungskräftigen Streitgenossen begegnen. Um das zu verhindern, ist sofortige Beschwerde geboten.

[83] OLG Koblenz Rpfleger 1995, 381. Eine abweichende Verteilung muss durch den Kostenausspruch erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, OLG Hamm 21.8.2000 – 23 W 404/00 (n.v.).

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