Rz. 117

Hinsichtlich der Erstattung von Parteikosten spielt § 60 keine Rolle. Wird gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO Kostenerstattung für Reisekosten oder Zeitversäumnis nach dem JVEG geltend gemacht, kommt es darauf an, welche Fassung des JVEG am Tag der erbrachten Aufwendungen galt.

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