Rz. 113

Treffen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung und nehmen sie Bezug auf die gesetzliche Vergütung (etwa das Doppelte, Dreifache o.Ä), kann es zu Auslegungsfragen kommen, die ggf. zur Unbestimmtheit, Unklarheit und damit zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung führen können.[45] Ist die gesetzliche Vergütung nicht näher bezeichnet, dann ist im Zweifel auf diejenige gesetzliche Vergütung abzustellen, die bei Abschluss der Vereinbarung galt. Insoweit kommt es dann auf die Übergangsregelung des § 60 an.

 

Beispiel: Die Parteien haben vereinbart, dass das Doppelte der gesetzlichen Gebühren abzurechnen sei.

War der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden, wären bei gesetzlicher Abrechnung die Gebührenbeträge der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden. Daher wäre auch von diesen Beträgen im Rahmen der Vergütungsvereinbarung auszugehen.

War der Auftrag dagegen erst nach dem 31.12.2020 erteilt worden, hätte sich die gesetzliche Vergütung nach den neuen Beträgen berechnet, sodass dann von diesen Beträgen im Rahmen der Vergütungsvereinbarung auszugehen wäre.

Der Anwalt sollte sich aber nicht darauf verlassen und insbesondere in Übergangszeiten klarstellen, auf welche gesetzliche Vergütung er Bezug nimmt.

[45] Ausführlich N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 475 ff.

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