Rz. 7

Voraussetzung ist, dass mehrere selbstständige Anwaltsverträge geschlossen worden sind. Der Mandant muss also jedem Anwalt einen eigenen selbstständigen Auftrag erteilt haben. Die Aufträge müssen dabei nicht zeitgleich erteilt worden sein. Sie können auch sukzessive erteilt werden.

 

Beispiel: Im Verlaufe des Strafprozesses beauftragt der Angeklagte einen weiteren Verteidiger.

Beiden Anwälten steht die volle Vergütung nach VV 4100 ff. zu.

 

Rz. 8

Darüber hinaus müssen die verschiedenen Aufträge die gleiche Tätigkeit zum Inhalt haben und denselben Gegenstand betreffen.

 

Rz. 9

Daher ist es nicht ausreichend, wenn einer der beauftragten Anwälte nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist, die nach anderen Vorschriften zu vergüten sind, etwa wenn neben dem Prozessbevollmächtigten ein Verkehrsanwalt oder ein Terminsvertreter beauftragt wird oder wenn ein anderer Anwalt begleitend zur Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten den Mandanten beraten soll.

 

Rz. 10

Unerheblich ist es dagegen, wenn unter den verschiedenen Anwälten eine gewisse Arbeitsteilung vereinbart ist oder wenn der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit jeweils anders gelagert ist.

 

Beispiel: In einem umfangreichen Schadensersatzprozess beauftragt der Mandant neben seinem "Hausanwalt" einen Spezialisten, der sich vorwiegend um die steuerlichen Aspekte kümmern soll.

 

Rz. 11

Eine solche Arbeitsteilung steht der Anwendung des § 6 nicht entgegen. Beide Anwälte sind als Prozessbevollmächtigte bestellt und insoweit für die gesamte Prozessführung verantwortlich. Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis hat weder Einfluss auf den Gebührentatbestand noch auf die Höhe der Gebühren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge