Rz. 51

Bei Gründung einer Sozietät verbleiben die den einzelnen Sozien zuvor erteilten Aufträge bei jedem von ihnen. Sie können nur aufgrund einer – möglicherweise stillschweigenden – Vereinbarung in die Sozietät eingebracht werden.[37]

[37] BGH 4.2.1988 – IX ZR 20/87, NJW 1988, 1973; OLG München JurBüro 1989, 238.

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