Rz. 11

Abs. 1 S. 2 trifft eine Zuständigkeitsregelung für Entscheidungen über Anträge, die grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszuges obliegen. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung (§ 142 Abs. 4 StPO) zuständig ist. Diese Regelung erfasst insbesondere das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 und das Feststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 (Anspruch auf Wahlverteidigergebühren gegen den Beschuldigten).[10]

[10] BT-Drucks 19/13829, S. 43.

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