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Sein besonderes Augenmerk sollte deshalb zunächst der Kostenregelung gelten. Soweit er darauf Einfluss nehmen kann, wäre es verfehlt, dem Gegner durch eine großzügige Quote entgegenzukommen, etwa um die Hauptschuld der Partei gering zu halten, falls per Saldo ein Überschuss zugunsten der Partei erreicht werden könnte. Dann verbietet sich auch eine Kostenaufhebung gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Ein Aktivsaldo in der Kostenendabrechnung setzt nicht notwendig eine Haftungsquote des Gegners von 50 % oder mehr voraus. Entscheidend sind die jeweils angefallenen Kosten dem Betrag nach. Sind diese bei der Partei deutlich höher, kann auch eine Erstattungspflicht des Gegners von unter 50 % zu einem nennenswerten Überschuss führen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei ein selbstständiges Beweisverfahren auf eigene Kosten betrieben hat.

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