Rz. 15

Zum Schicksal des Anspruchs, den die Staatskasse infolge Erfüllung des anderen Anspruchs (teilweise) wieder verliert, trifft das Gesetz keine Regelung. Ein (neuerlicher) Forderungsübergang auf den jeweils Leistenden entsprechend § 426 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Hat der erstattungspflichtige Gegner gezahlt, scheidet eine Ausgleichung im Verhältnis zur bedürftigen Partei aus, weil er letztendlich die Kosten tragen soll. Hat die bedürftige Partei gezahlt, so bedarf es keiner Ausgleichungsregelung, weil sie ohnehin ein Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner betreiben kann.

 

Variante: Der Gegner zahlt freiwillig auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 126 ZPO vermerkten Betrag von 210 EUR an den Gerichtsvollzieher 100 EUR.

Das vom Anwalt auf die Staatskasse übergegangene Beitreibungsrecht ist i.H.v. 100 EUR erloschen, nachdem es infolge der beiden zwischenzeitlich eingegangenen Raten nur noch i.H.v. 150 EUR bestanden hatte. Erloschen ist ebenfalls der auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Partei in gleicher Höhe, so dass der Staatskasse nur noch ein Restbetrag von 50 EUR zusteht.

Zwar könnte im Einzelfall der beigeordnete Anwalt ein Interesse daran haben, dass sein Beitreibungsrecht wieder an ihn zurückfällt, falls dieses bei Kostenquotelung seinen Vergütungsanspruch gegen die Partei nicht vollständig abgedeckt hat und soweit der übergegangene Anspruch die verbliebene Sicherungslücke schließen würde. Jedoch bedürfte ein Rückfall der Forderung kraft Gesetzes einer solchen Regelung, die hier nicht vorgesehen ist. Die Praxis behilft sich insoweit damit, den Abs. 1 S. 2 zugunsten des Anwalts extensiv auszulegen (vgl. Rdn 28).

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