Rz. 16

Ob die Staatskasse einen Ausgleich ihrer Zahlungen an den Anwalt erreichen kann, ist bei ratenfreier Prozesskostenhilfe regelmäßig vom Übergang eines Beitreibungsrechts des Anwalts gegen den Gegner abhängig. Der auf die Staatskasse übergehende Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die eigene Partei hat hingegen so gut wie keine praktische Bedeutung, da er grundsätzlich nicht (bei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung) bzw. nur im Rahmen der angeordneten Ratenzahlungen durchsetzbar ist, § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO. Nur wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wird (§ 124 ZPO), darf der Anspruch geltend gemacht werden, Teil I A Nr. 2.4.1 S. 4 VwV Vergütungsfestsetzung (vgl. Rdn 25).[14] Auch bei einer Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung kann der Ausgleich der an den Anwalt geleisteten Vergütung vom Übergang eines Beitreibungsrechts gegen den Gegner auf die Staatskasse abhängen, wenn nämlich die angeordneten Zahlungen insgesamt nicht hinreichen, die Gerichtskosten nebst Grundvergütung des Anwalts zu decken, oder aber nicht bis zu dieser Höhe aufgebracht werden (können).

[14] Zur Konkurrenz zwischen § 124 ZPO und § 59 vgl. LSG NRW 3.5.2018 – L 7 AS 1264/17 B.

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