Rz. 25

Wird die Prozesskostenhilfe gem. § 124 ZPO aufgehoben, kann die Staatskasse ohne die Beschränkungen des § 122 Abs. 1 ZPO die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen.[27] Ziel der Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist damit, der Staatskasse den Rückgriff gegen den Berechtigten auf Erstattung der geleisteten Prozesskostenhilfe zu eröffnen. Der Anspruchsübergang gegen den ersatzpflichtigen Gegner bleibt hingegen unberührt. Hat die Staatskasse gem. § 59 den Anspruch des Anwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner (§ 126 ZPO) geltend gemacht und hat dieser gezahlt, ist die Anwendung von § 124 Abs. 1 ZPO daher ausgeschlossen, weil die Staatskasse dann wegen ihrer durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandenen Aufwendungen bereits befriedigt ist. Der Übergangsanspruch nach § 59 ist gegenüber einer Aufhebung nach § 124 Abs. 1 ZPO vorrangig.[28]

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