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Dann gilt die Regelung des § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die prozessuale Kostenerstattungspflicht dem Gegner gegenüber entfaltet, in beiden Richtungen. Ist der Gegner ganz oder teilweise zur Kostentragung verpflichtet, haftet er ungeachtet seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die vollen Beträge. Also ist auch ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts gem. § 126 ZPO als solches nicht beeinträchtigt, falls dem Gegner ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Allerdings erweist sich die Vollstreckung häufig als problematisch. Das ist jedoch nicht zwingend, da die Vermögensverhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keineswegs so ungünstig sein müssen wie bei einer Unpfändbarkeit. Deshalb kann durchaus hinreichende Haftungsmasse vorhanden sein, auch wenn der Gegner Prozesskostenhilfe hat.

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