Rz. 105
Da die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 vorzunehmen ist, ist in diesem Verfahren auch zu klären, ob und inwieweit Vorschüsse anzurechnen sind. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form; der Anwalt ist auch nicht verpflichtet, die nach § 55 Abs. 5 S. 2 erforderliche Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse im Original einzureichen.[91] Ist der Anwalt mit der Berechnung des Urkundsbeamten nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit der Erinnerung und der Beschwerde nach § 56.
Rz. 106
Auch über den Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 S. 2 entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle analog § 55 Abs. 1 in einem Festsetzungsverfahren. Er führt die Anrechnung durch und setzt dann den Rückzahlungsanspruch fest. Auch hiergegen hat der Anwalt die Möglichkeit der Erinnerung und der Beschwerde nach § 56.
Auch über den Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 S. 2 entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle analog § 55 Abs. 1 in einem Festsetzungsverfahren. Er führt die Anrechnung durch und setzt dann den Rückzahlungsanspruch fest. Auch hiergegen hat der Anwalt die Möglichkeit der Erinnerung und der Beschwerde nach § 56.
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