Rz. 1

Gegen die Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts ist grundsätzlich nach § 56 die Erinnerung gegeben. Dies gilt uneingeschränkt für Strafsachen (VV Teil 4) und für Verfahren nach VV Teil 6. Für Bußgeldsachen gilt dies nur eingeschränkt, nämlich insoweit, als ein gerichtliches Verfahren anhängig geworden ist. Ist es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, so ist die Verwaltungsbehörde für die Festsetzung der Vergütung zuständig (§ 55 Abs. 7). Eine Erinnerung nach § 56 kommt dann nicht in Betracht. Ebenso wie die gerichtlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen aber auch die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde richterlich überprüfbar sein. Diese Lücke wird durch § 57 geschlossen, der für diese Fälle den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG vorsieht und damit die Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen sachgerecht den ordentlichen Gerichten überträgt. Ohne diese Verweisung wäre an sich der Weg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

 

Rz. 2

Im Gegensatz zu § 56 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch nicht auf das Festsetzungsverfahren nach § 55 beschränkt, sondern gilt für alle Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nach Abschnitt 8 des RVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge