Rz. 5

Die Vorschrift des § 57 darf nicht so verstanden werden, dass der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in allen Bußgeldsachen gegeben ist. Dieser Rechtsbehelf greift vielmehr nur dann, wenn das Verfahren ausschließlich vor der Verwaltungsbehörde stattfindet, also dort auch endet.

 

Rz. 6

Soweit auf Einspruch hin die Sache an das erstinstanzliche Gericht abgegeben wird, sind ab dann die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, also z.B. zur Vergütungsfestsetzung nach § 55, zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 oder auch zur Entscheidung, inwieweit der Betroffene unmittelbar in Anspruch genommen werden kann (§§ 52, 53). In diesen Fällen bleibt es bei der Anwendung des § 56. Eine Anfechtung kommt nur im Rahmen dieser Vorschrift in Betracht. Sobald das Verfahren in das gerichtliche Verfahren übergeht, endet die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde und folglich auch die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

 

Rz. 7

Ist es dagegen nicht (mehr) zum gerichtlichen Verfahren gekommen, etwa infolge Einstellung oder Einspruchsrücknahme vor der Verwaltungsbehörde, endet das Verfahren also dort, so kommt § 57 zur Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge