Rz. 78

Hilft das LG der weiteren Beschwerde nicht ab (vgl. Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 1), entscheidet das OLG. Der BGH wird mit weiteren Beschwerden in Verfahren betreffend Vergütungsfestsetzungen gegen die Staatskasse nicht befasst, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. §§ 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1, 56 Abs. 2 S. 1 enthalten insoweit gegenüber etwaigen Bestimmungen in den Verfahrensordnungen (§ 574 ZPO) vorrangige Sonderregelungen.[189] Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts, weil für eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet werden kann.[190]

 

Rz. 79

Über die weitere Beschwerde entscheidet das OLG durch begründeten Beschluss. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nur durch die eine Kammer des LG, nicht aber durch den Einzelrichter erfolgen. Denn die Zulassung der weiteren Beschwerde setzt die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage voraus. In diesem Fall muss der Einzelrichter beim LG das Verfahren gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 der Kammer übertragen. Der Senat des OLG entscheidet deshalb ebenso wie die Kammer des Beschwerdegerichts in voller Besetzung. Die Einzelrichter-Regelung nach § 33 Abs. 8 findet grundsätzlich keine Anwendung (vgl. Rdn 59 f.).[191]

Hat jedoch der Einzelrichter beim LG die weitere Beschwerde zugelassen, kann nach § 33 Abs. 8 der Einzelrichter beim OLG die Sache wegen Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter zurückverweisen.

[190] BGH 20.12.2011 – VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114; BGH 6.10.2009 – VI ZB 19/08, AGS 2010, 195 = RVGreport 2010, 37; BGH 6.4.2009 – VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29.
[191] Vgl. BGH 13.3.2003 – IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 zur Rechtsbeschwerde; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 188.

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