Rz. 146
Der BGH hatte zur BRAGO – Vergleichsgebühr[306] und zur RVG-Einigungsgebühr[307] früher entschieden, dass deren Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO). Diese Rechtsprechung hat der BGH später aufgegeben und entschieden, dass es für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ausreicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. VV 1000 Abs. 1 S. 1 RVG geschlossen haben.[308]
Rz. 147
Diese Rechtsprechung des BGH hat auch Auswirkungen auf die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse. Insoweit wird erst recht keine förmliche gerichtliche Vergleichsprotokollierung gefordert werden können, weil die Festsetzung gem. § 55 anders als die Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel voraussetzt.[309]
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