Rz. 60

Auch weshalb gezahlt wurde, ist für die Anzeigepflicht ohne Belang. Es reicht auch nicht aus, im Festsetzungsantrag zu erklären, keine für eine Anrechnung bedeutsamen Zahlungen erhalten zu haben. Nach Abs. 5 S. 2 ist im Antrag ohne diese Einschränkung anzugeben, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt erhalten hat.[129] Nur die frühere Regelung in § 101 Abs. 3 BRAGO verlangte lediglich die Anzeige der Vorschüsse und Zahlungen, die für eine Anrechnung von Bedeutung sind. Diese Regelung hat der Gesetzgeber nicht in Abs. 5 S. 2 übernommen. Abs. 5 S. 2 weicht daher insoweit von § 101 Abs. 3 BRAGO ab, als der Rechtsanwalt uneingeschränkt über Zahlungen Auskunft geben muss. Hierdurch ist klargestellt, dass alle etwaigen Zahlungen und Vorschüsse anzugeben sind und die Anrechnungsprüfung ausschließlich durch das Gericht vorzunehmen ist.[130] Eine vollständige negative Zahlungserklärung in einfachster Form liegt vor, wenn der Rechtsanwalt erklärt, keine Zahlungen erhalten zu haben. Eine Zahlungserklärung ist dann als ausreichend anzuerkennen, wenn aus ihr zweifelsfrei hervorgeht, dass keine Zahlungen oder Zahlungen in zu beziffernder Höhe vereinnahmt worden sind. So kann es beispielsweise ausreichen, dass der Anwalt erklärt "Weitere als etwa nachstehend angegebene Zahlungen habe ich nicht erhalten", wenn nachfolgend hierzu eine Betragsangabe erfolgt (Zahlungen Mandant/Dritte: 0 EUR). Erklärt der Rechtsanwalt lediglich, keine Zahlungen des Mandanten erhalten zu haben, hat er zu etwaigen Zahlungen durch Dritte keine Erklärung abgegeben und ist die Zahlungserklärung unzureichend.

[129] Hessischer VGH 23.10.2014 – 3 E 2326/11; Hessischer VGH 27.6.2013 – 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13.
[130] LG Deggendorf AGS 2019, 333 = RVGreport 2019, 216 = StRR 7/2019, 21.

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