Rz. 228

Wird in Strafsachen trotz der geltenden Verwaltungsbestimmungen (vgl. Rdn 227) die Festsetzung vom Urkundsbeamten abgelehnt, weil die Akten dem Rechtsmittelgericht zu übersenden sind, kann auf die Möglichkeit der vorherigen Anlage eines Kostenheftes hingewiesen werden, in das Ablichtungen der zur Festsetzung erforderlichen Aktenbestandteile aufzunehmen sind.

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