Rz. 227
Wird die Festsetzung abgelehnt, weil die Akten wegen Einlegung eines Rechtsmittels versandt sind, kann der Urkundsbeamte darauf hingewiesen werden, dass die Akten nach den einschlägigen Verwaltungsbestimmungen[410] kurzfristig zur Durchführung der Festsetzung zurückzufordern sind. Denn die Festsetzung kann in Angelegenheiten nach VV Teil 3 nur durch das erstinstanzliche Gericht erfolgen, weil das Rechtsmittelgericht nach Abs. 2 nur die Vergütung des Rechtsmittelverfahrens festsetzt. Allerdings kann der Rückforderung Nr. 167 RiStBV entgegenstehen: Danach ist bei Revisionen in Straf- und Bußgeldsachen zu erwägen, ob die Vergütungsangelegenheit bis zur Rückkunft der Akten aus der Revisionsinstanz zurückgestellt werden kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen