Rz. 227

Wird die Festsetzung abgelehnt, weil die Akten wegen Einlegung eines Rechtsmittels versandt sind, kann der Urkundsbeamte darauf hingewiesen werden, dass die Akten nach den einschlägigen Verwaltungsbestimmungen[410] kurzfristig zur Durchführung der Festsetzung zurückzufordern sind. Denn die Festsetzung kann in Angelegenheiten nach VV Teil 3 nur durch das erstinstanzliche Gericht erfolgen, weil das Rechtsmittelgericht nach Abs. 2 nur die Vergütung des Rechtsmittelverfahrens festsetzt. Allerdings kann der Rückforderung Nr. 167 RiStBV entgegenstehen: Danach ist bei Revisionen in Straf- und Bußgeldsachen zu erwägen, ob die Vergütungsangelegenheit bis zur Rückkunft der Akten aus der Revisionsinstanz zurückgestellt werden kann.

[410] Vgl. hierzu z.B. in NRW AV d. JM v. 20.3.1987 i.d.F. v. 8.6.2004, 5601 – I B. 3; Schleswig-Holstein AV d. JM v. 31.3.1988 – V 340 a/5600 – 69 – (SchlHA S. 63).

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