Rz. 157

Die Frage der kostensparenden Prozess- bzw. Verfahrensführung stellt sich häufig auch dann, wenn eine Familiensache außerhalb und nicht als Folgesache innerhalb des Scheidungsverbunds anhängig gemacht worden ist. Der BGH hatte insoweit entschieden, dass die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (bis 1.9.2009) außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO ist.[331] Das hatte der BGH im Wesentlichen damit begründet, dass die Sicht einer vermögenden Partei maßgebend ist, die in erster Linie auf die sie allein treffenden und nicht die gesamten Kosten achtet. Jedenfalls im Falle der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Folgesache (vgl. seit 1.9.2009: § 112 FamFG: Familienstreitsache) erlangt die obsiegende Partei einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, während im Scheidungsverbund auch die Kosten der Folgesachen gegeneinander aufgehoben werden. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Gegners ermöglicht es der Staatskasse wiederum, die gem. § 59 RVG übergegangene Verfahrenskostenhilfevergütung sowie die Gerichtskosten gegen den Gegner geltend zu machen. Vor dem Hintergrund dieser BGH- Entscheidung ist es fraglich, ob die Festsetzung gem. § 55 der richtige Ort ist, um die Mutwilligkeit der Verfahrensführung und eine eventuelle Pflichtwidrigkeit des beigeordneten Anwalts zu überprüfen.

[331] BGH 10.3.2005 – XII ZB 20/04, AGS 2005, 241 = RVGreport 2005, 235 = NJW 2005, 1497; so auch OLG Naumburg FamRZ 2009, 14; a.A. z.B. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1759; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 458.

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