Leitsatz (amtlich)

Wer nachehelichen Ehegattenunterhalt ohne beachtlichen Grund außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens als isolierte Familiensache geltend macht, handelt mutwillig. Ihm ist keine Prozesskostenhilfe, auch nicht in Höhe der Gebühren, die bei Geltendmachung der Unterhaltsansprüche als Folgesache angefallen wären, zu bewilligen.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 2 F 185/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Nach Scheidung ihrer Ehe durch Urteil des AG Schwetzingen vom 19.12.2001, rechtskräftig seit diesem Tag, begehrt die Antragstellerin nunmehr Prozesskostenhilfe für eine isolierte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das FamG hat den dahin gehenden Antrag abgelehnt mit der Begründung, die beabsichtigte Klage sei mutwillig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. In der Sache führt sie indes nicht zum Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn auch bei hinreichender Erfolgsaussicht kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin jedenfalls mutwillig i.S.d. § 114 ZPO ist.

Der Senat folgt damit – wieder – der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige mutwillig handelt, der eine Folgesache ohne beachtliche Gründe außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geltend macht, so dass deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur OLG Jena, FamRZ 2000, 100; FamRZ 1998, 1179; OLG Brandenburg v. 23.11.2000 – 9 WF 152/00, FamRZ 2001, 1083; OLG Schleswig FamRZ 2000, 430; OLG Dresden v. 6.7.2000 – 20 WF 318/00, OLGReport Dresden 2000, 404 = FamRZ 2001, 230; OLG Oldenburg v. 31.8.2000 – 12 W 77/00, OLGReport Oldenburg 2000, 280 = FamRZ 2001, 630; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 473, 474; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 7; zur Gegenansicht und zum Streitstand s. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rz. 24a m.w.N.; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 143, 144).

Die bedürftige Partei ist gehalten, Folgesachen, wie hier den nachehelichen Ehegattenunterhalt, grundsätzlich im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen, wenn nicht sachliche Gründe für eine Geltendmachung in einem isolierten Verfahren vorliegen. Solche sind vorliegend nicht gegeben.

Allein die Annahme, dass die Beweisaufnahme im Rahmen der Klage auf Trennungsunterhalt für die Antragstellerin günstig ausgegangen ist, konnte sie nicht dazu veranlassen, von der Geltendmachung nachehelichen Unterhalts im Verbund abzusehen. Sie durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sich die Parteien hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts auf der Basis des Urteils über den Trennungsunterhalt außergerichtlich schon einigen würden. Weder ist es nach der Beweisaufnahme im Verfahren über den Trennungsunterhalt zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen noch hat der Antragsgegner eine Einigungsmöglichkeit betreffend den nachehelichen Unterhalt signalisiert. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa dargetan, dass man außergerichtlich über den nachehelichen Unterhalt verhandelt habe und dass der Antragsgegner bereit gewesen sei, die Berechnungsgrundlage des Urteils im Rahmen des Trennungsunterhalts für den nachehelichen Unterhalt zu akzeptieren.

Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist aber grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht. Da im Verbundverfahren die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und der Folgesache berechnet werden (§§ 19a Abs. 1 S. 1 GKG, 7 Abs. 2 BRAGO), sparen die Ehegatten Kosten, wenn sie Folgesachenanträge stellen, statt nach Rechtskraft der Scheidung selbstständige Prozesse zu führen. Im Falle der isolierten Klage fallen gerichtliche und insb. außergerichtliche (Anwalts-)Gebühren erneut an.

Die Prozesskostenhilfe ist deshalb in vollem Umfang abzulehnen, weil die Klage ohne einleuchtenden Grund erst nachträglich anhängig gemacht worden ist. Soweit in der Rechtsprechung – wie auch früher zeitweilig durch den Senat – die Auffassung vertreten worden ist und noch vertreten wird, Prozesskostenhilfe sei in Höhe der Gebühren zu bewilligen, die entstanden wären, wenn der Anspruch auf dem kostengünstigeren Weg verfolgt worden wäre (vgl. OLG Zweibrücken v. 26.10.1998 – 5 WF 104/98, OLGReport Zweibrücken 1999, 514 = FamRZ 2000, 756; OLG Dresden FamRZ 1999, 601; OLG Rostock FamRZ 1999, 597), ist dem aus heutiger Sicht nicht mehr zu folgen und hält der Senat an seiner zwischenzeitlich vertretenen Rechtsprechung nicht fest. Zur Begründung wird auf die eingangs zitierte Rechtsprechung Bezug genommen, der sich der Senat anschließt.

Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZP...

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