Rz. 167
Allein die Nichteinhaltung der Frist befreit die Staatskasse von jeder weiteren Zahlung. Sämtliche Vergütungsansprüche des Anwalts aus der konkreten Beiordnung – nicht nur der Anspruch auf die weitere Vergütung gem. § 50, sondern auch der auf die Grundvergütung (Tabelle zu § 49) – erlöschen (Abs. 6 S. 2).[342] Ein bereits gem. § 55 erlassener Festsetzungsbeschluss über die Grundvergütung ist aufzuheben. Allerdings kann das für die Grundvergütung nach § 49 nur dann gelten, soweit diese nicht bereits gem. § 55 gegen die Staatskasse angemeldet und festgesetzt worden ist.[343] Es bedarf dann keiner Antwort auf eine etwaige Aufforderung mit Fristsetzung, um die bereits vorher festgesetzte Grundvergütung nicht zu verlieren.[344] Ein bereits auf Festsetzung eines Vorschusses gem. § 47 gestellter Antrag soll das Erlöschen des Anspruchs auf die Grundvergütung nicht verhindern.[345] Das erscheint zweifelhaft, weil hier lediglich vor Fälligkeit (§ 8) die Grundvergütung geltend gemacht worden ist.
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