Rz. 167

Allein die Nichteinhaltung der Frist befreit die Staatskasse von jeder weiteren Zahlung. Sämtliche Vergütungsansprüche des Anwalts aus der konkreten Beiordnung – nicht nur der Anspruch auf die weitere Vergütung gem. § 50, sondern auch der auf die Grundvergütung (Tabelle zu § 49) – erlöschen (Abs. 6 S. 2).[342] Ein bereits gem. § 55 erlassener Festsetzungsbeschluss über die Grundvergütung ist aufzuheben. Allerdings kann das für die Grundvergütung nach § 49 nur dann gelten, soweit diese nicht bereits gem. § 55 gegen die Staatskasse angemeldet und festgesetzt worden ist.[343] Es bedarf dann keiner Antwort auf eine etwaige Aufforderung mit Fristsetzung, um die bereits vorher festgesetzte Grundvergütung nicht zu verlieren.[344] Ein bereits auf Festsetzung eines Vorschusses gem. § 47 gestellter Antrag soll das Erlöschen des Anspruchs auf die Grundvergütung nicht verhindern.[345] Das erscheint zweifelhaft, weil hier lediglich vor Fälligkeit (§ 8) die Grundvergütung geltend gemacht worden ist.

[342] OLG Koblenz AGS 2013, 136 = JurBüro 2013, 206; OLG Zweibrücken AGS 2013, 530 = Rpfleger 2013, 625; OLG Düsseldorf 6.2.2012 – II-5 WF 126/11; OLG Düsseldorf 12.8.2011 – II-5 WF 85/11; OLG Köln NJW-RR 1999, 1583; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 591; OLG Koblenz AGS 2003, 548; KG JurBüro 1984, 1692; LG Bayreuth JurBüro 1992, 743.
[343] OLG Düsseldorf 6.2.2012 – II-5 WF 126/11; Hansens, Anm. zu LAG Düsseldorf 27.12.2016 – 13 Ta 317/16, RVGreport 2017, 100. Anders noch OLG Düsseldorf 12.8.2011 – II-5 WF 85/11, aber aufgegeben durch OLG Düsseldorf 6.2.2012 – II-5 WF 126/11.

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