Rz. 18

Das mit dem Anwaltswechsel befasste Gericht ist nicht ohne weiteres befugt, den Gebührenanspruch des neu beigeordneten Anwalts zu beschränken und ihn mit der Maßgabe beizuordnen, eine Vergütung solle ihm lediglich insoweit zustehen, als Gebühren bislang nicht entstanden seien. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der bei der Festsetzung nach § 55 eine Recht sprechende Tätigkeit ausübt und also keiner Weisung unterliegt,[26] an eine solche Einschränkung nicht gebunden sei, weil ihr die Ermächtigungsgrundlage fehlt.[27] Im Vordringen begriffen ist allerdings die Ansicht, dass der Anwalt gegen eine willkürliche Einschränkung durch ein Beschwerderecht entsprechend § 127 ZPO hinreichend geschützt werde. Hierfür spricht insbesondere das Prinzip der Rechtsklarheit. Demnach ist der Beiordnungsbeschluss mitsamt Einschränkung für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verbindlich, wenn die Anfechtung unterbleibt.[28]

[26] OLG Naumburg NJW 2003, 2921.
[27] OLG Hamm FamRZ 1995, 748; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 819; KG JurBüro 1981, 706 und KG AnwBl 1960, 120.

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