Rz. 14
Werden Vergütungen nach § 53a aus der Landes- oder Bundeskasse an einen Rechtsanwalt erstattet, sind sie als Auslagen nach GKG-KostVerz. 9007 von dem in die Verfahrenskosten verurteilten Angeklagten gem. § 464a Abs. 1 StPO, § 29 Nr. 1 GKG durch Kostenrechnung (§ 19 GKG) wieder einzuziehen.
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