Rz. 3

Für die Frage, ob und inwieweit ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen besteht, ist danach zu differenzieren, ob eine Beiordnung nach Abs. 1 oder eine Bestellung nach Abs. 2 vorliegt. Nur Abs. 1 erklärt § 52 für entsprechend anwendbar; Abs. 2 nimmt diese Vorschrift von der Verweisung ausdrücklich aus. Nach § 52, der in Abs. 1 sinngemäß für anwendbar erklärt wird, kann der beigeordnete Rechtsanwalt den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine dem § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vergleichbare Vorschrift existiert hier nicht. Allerdings ist der Anspruch gegen den Auftraggeber davon abhängig, dass diesem ein Erstattungsanspruch zusteht (§ 52 Abs. 2 S. 1, 1. Hs.) oder dass das Gericht die Feststellung nach § 52 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. trifft. Eine solche Feststellung dürfte allerdings nur dann denkbar sein, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Vertretenen nach der Beiordnung geändert haben.

 

Rz. 4

Soweit die Leistungsfähigkeit festgestellt wird, kann auch hier eine Pauschgebühr nach § 42 beantragt und bewilligt werden.[1]

[1] Burhoff/Volpert, RVG, § 53 Rn 32.

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