Rz. 17

Wird der Anwalt vom Beschuldigten mit Tätigkeiten beauftragt, für die er nicht bestellt ist, so braucht der Anwalt diese Tätigkeiten nur auszuführen, wenn ihm auch ein entsprechendes Wahlanwaltsmandat übertragen wird. Er kann dann für diese Tätigkeit ebenfalls unbeschadet der Regelung des § 52 seine Vergütung geltend machen. Ein solcher Fall wird sich insbesondere dann ergeben, wenn der Anwalt mit Tätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung oder mit der Vertretung in einem Gnadenverfahren beauftragt wird.

 

Beispiel: Der Pflichtverteidiger wird nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beauftragt, einen Gnadenantrag zu stellen.

Er kann hierfür nach VV 4303 die vollen Gebühren unbeschadet des § 52 geltend machen. Die Tätigkeit in einem Gnadenverfahren ist niemals durch die Pflichtverteidigerbestellung abgedeckt (siehe VV 4303 Rdn 20), so dass insoweit auch keine Gebühren aus der Staatskasse zu zahlen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge