Rz. 1

Die Vorschrift des § 52 gewährt dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (insbesondere dem Pflichtverteidiger) einen Vergütungsanspruch gegen den Beschuldigten, soweit dieser nicht ohnehin bereits aufgrund einer Vergütungsvereinbarung oder aufgrund eines vorangegangenen Wahlanwaltsvertrags unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.[1]

 

Rz. 2

Die Regelung des § 52 ist erforderlich, da dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt im Gegensatz zu dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt kein Anspruch gegen den Vertretenen aus einem gleichzeitig abgeschlossenen Anwaltsvertrag zusteht. Ein Anwalt kann nicht als Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn er Wahlverteidiger ist. Möglich ist allerdings, dass der Anwalt sein Wahlverteidigermandat niederlegt und sodann als Pflichtverteidiger bestellt wird. Der Pflichtverteidiger wird immer unmittelbar vom Gericht bestellt. Mangels eines zwischen ihm und dem Vertretenen bestehenden Anwaltsvertrags kommt daher ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis und damit ein entsprechender Vergütungsanspruch nicht zustande. Daher kann der Pflichtverteidiger auch ohne den Willen des Beschuldigten und sogar gegen dessen Willen beigeordnet werden.

 

Rz. 3

In zahlreichen Fällen wäre es jedoch unbillig, wenn der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren erhalten würde, insbesondere bei einem Freispruch sowie dann, wenn der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage wäre, die Gebühren eines Wahlanwalts zu zahlen. Die Vorschrift des § 52 begründet daher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Beschuldigten und regelt gleichzeitig auch die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Anspruch geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 4

Die Anspruchsgrundlage selbst ist in Abs. 1 S. 1 enthalten. Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird durch die Verrechnung der Gebühren ausgeschlossen, dass der Anwalt insgesamt mehr als die Wahlverteidigergebühren erhält.[2]

 

Rz. 5

In Abs. 2 wiederum ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Pflichtverteidiger den Beschuldigten in Anspruch nehmen kann, nämlich dann, wenn

dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder
das Gericht durch Beschluss festgestellt hat, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Ratenzahlung in der Lage ist.
 

Rz. 6

Das Verfahren regelt die gegenüber der BRAGO neu eingeführte Vorschrift des Abs. 3, die gegenüber dem früheren Recht zu einer für den Anwalt günstigen Darlegungs- und Beweislastumkehr führt.

Nach Abs. 4 ist gegen den Beschluss des Gerichts die sofortige Beschwerde nach den §§ 304 ff. StPO eröffnet.

 

Rz. 7

Abs. 5 S. 1 wiederum stellt klar, dass die Verjährung des Anspruchs nach Abs. 1 S. 1 mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginnt oder, wenn es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, mit Beendigung des Verfahrens. Weiterhin ist jetzt im Gegensatz zum bisherigen Recht klargestellt, dass der Ablauf der Verjährung durch den Antrag auf Feststellung nach Abs. 1 gehemmt wird (Abs. 5 S. 2).

 

Rz. 8

Die frühere Verweisung für Bußgeldverfahren, die sich aus § 105 Abs. 1 BRAGO ergab, findet sich nunmehr in Abs. 6. Die Vorschrift des § 52 gilt daher entsprechend auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Lediglich Abs. 4 ist in diesen Verfahren nicht anzuwenden. Anstelle der sofortigen Beschwerde ist hier der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben.

[1] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 7.
[2] OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 232.

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