Rz. 65
Nach ganz herrschender Meinung ist bei der Entscheidung über die Feststellung der Leistungsfähigkeit auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen.[52] Hierfür spricht insbesondere der Gesetzeswortlaut "zur Zahlung in der Lage ist", also nicht "war".[53] Gegenteiliger Auffassung ist Toussaint.[54] Danach ist für die Feststellung der Leistungsfähigkeit auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zur Zeit seines Strafverfahrens abzustellen; mit einer nachträglichen Besserung seiner Verhältnisse dürfe seine Leistungspflicht nicht begründet werden. Für eine solche Auslegung besteht jedoch keine Veranlassung. Es wäre unbillig, wenn der während des Strafverfahrens bedürftige Beschuldigte nach Abschluss des Strafverfahrens zu einzusetzendem Vermögen oder Einkommen gekommen ist.
Rz. 66
Umgekehrt ist nicht auf die früheren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Verfahrens abzustellen. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Beschuldigte treuwidrig Vermögen beiseite geschafft oder verschleudert hat, um sich der späteren Zahlungspflicht zu entziehen.
Rz. 67
Ist der Beschuldigte verstorben, so ist auf den Wert des Nachlasses abzustellen, nicht auf die Verhältnisse des oder der Erben.[55]
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