Rz. 24

Nach Abs. 1 S. 2 entfällt der Anspruch des gerichtlich bestellten Anwalts gegen den Beschuldigten, soweit die Staatskasse Gebühren nach den VV 4100 ff. gezahlt hat. Der gerichtlich bestellte Anwalt muss sich also sämtliche Zahlungen der Staatskasse auf die entsprechenden Wahlanwaltsgebühren in voller Höhe anrechnen lassen, so dass er den Beschuldigten nur auf die Differenz in Anspruch nehmen darf. Damit soll erreicht werden, dass der Anwalt nie mehr als die Wahlvergütung erhält.

 

Rz. 25

Soweit dem Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr nach § 51 bewilligt und bezahlt worden ist, die über die Wahlverteidigergebühren hinausgeht, kommt somit eine Inanspruchnahme des Beschuldigten nach Abs. 1 S. 1 auf die Gebühren nach VV 4100 ff. nicht mehr in Betracht.[19] Wohl kann der Anwalt über § 52 erreichen, dass auch er einen Antrag nach § 42 (Pauschgebühr des Wahlanwalts) stellen kann.

[19] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 52 Rn 11.

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