Rz. 53

Zuständig für die Feststellung der Leistungsfähigkeit ist das Gericht des ersten Rechtszugs (Abs. 2 S. 1). Dieses Gericht entscheidet über die Leistungsfähigkeit hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, auch soweit diese aus höheren Instanzen resultieren, und zwar auch dann, wenn das höhere Gericht den Anwalt bestellt hat.[35]

 

Rz. 54

Bei Abgabe oder Verweisung ist das Gericht zuständig, an das abgegeben oder verwiesen worden ist.[36]

 

Rz. 55

Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so entscheidet dasjenige Gericht, das den Verteidiger bestellt hat (Abs. 2 S. 2). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn bereits im vorbereitenden Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt wurde und es nicht mehr zur Anklageerhebung gekommen ist.

[35] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 35.
[36] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 35.

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