Rz. 20

Einen Anspruch auf Auslagenersatz gewährt § 52 nicht.[11] Dies gilt auch für das Abwesenheitsgeld nach VV 7003 (früher § 28 BRAGO).[12] Dies beruht darauf, dass erforderliche Auslagen in voller Höhe von der Staatskasse übernommen werden (§§ 45 Abs. 1, 46). Auslagen, soweit sie nicht erforderlich sind, kann der Anwalt entweder überhaupt nicht verlangen oder nur aufgrund einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung von dem Mandanten,[13] so dass er diesen unbeschadet des § 52 unmittelbar in Anspruch nehmen kann.[14] Insoweit gelten die Ausführungen zu Rdn 17 entsprechend.

[11] OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 573; Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 17.
[12] OLG Düsseldorf AnwBl 1987, 682.
[13] Hansens, BRAGO, § 100 Rn 3.
[14] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 7.

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