Rz. 16
Will der beigeordnete Anwalt seine ausstehende Vergütung von der Staatskasse verlangen oder sich diesen Weg jedenfalls offen halten, hat er seine Berechnung des Anspruchs unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Gerichtsakte mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nicht sanktioniert, zumal der Zeitpunkt ihrer Entstehung vom Willen des Anwalts abhängig ist (anders aber § 55 Abs. 6).[16]
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