Rz. 16

Will der beigeordnete Anwalt seine ausstehende Vergütung von der Staatskasse verlangen oder sich diesen Weg jedenfalls offen halten, hat er seine Berechnung des Anspruchs unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Gerichtsakte mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nicht sanktioniert, zumal der Zeitpunkt ihrer Entstehung vom Willen des Anwalts abhängig ist (anders aber § 55 Abs. 6).[16]

[16] Vgl. zum Fall der Fristsetzung indes OLG Koblenz 7.8.2012 – 14 W 423/12, JurBüro 2013, 306 und OLG Zweibrücken 21.6.2013 – 2 WF 266/12, Rpfleger 2013, 625: Die mit Fristsetzung verbundene gerichtliche Aufforderung an den PKH-Anwalt, einen Vergütungsantrag einzureichen, ist auch dann verbindlich, wenn die Festsetzung zum Zeitpunkt der Aufforderung mangels Abschluss des Verfahrens noch nicht zulässig war.

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