Rz. 20

Wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, so ist es auch dann nicht beendet, wenn es längere Zeit (über sechs Monate hinaus) nicht betrieben wird. Die prozessuale Situation ist keineswegs endgültig, sondern kann durch Aufnahme (§ 250 ZPO) jederzeit wieder in Bewegung geraten mit der Folge, dass eine Veränderung des Kostenanfalls und der Kostenverteilung eintritt.[22] Liegt es nicht im Interesse der Partei, das Verfahren fortzusetzen, so muss sich der beigeordnete Anwalt mit der Grundvergütung begnügen. In diesen Fällen würde er gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, wenn er das Verfahren nur deshalb wieder aufnähme, um die weitere Vergütung zu erlangen.

[22] OLG Düsseldorf MDR 1991, 550.

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