Rz. 32

Unabhängig von der Zulässigkeit einer Stellvertretung regelt § 5 die Höhe der Vergütung, die ein Anwalt verlangen kann, wenn er die Ausführung des Mandats oder Teile hiervon einem Stellvertreter überträgt. Ist eine Stellvertretung nicht zulässig gewesen und hat der Anwalt dennoch die Ausführung des Mandats einem Stellvertreter übertragen, so hat er gleichwohl Anspruch auf die nach § 5 zu berechnende Vergütung. Der Mandant kann dem Anwalt dann allerdings Schadensersatzansprüche entgegensetzen, sofern ihm infolge der Stellvertretung – etwa bei unzureichender Information des Bevollmächtigten – in der Sache selbst Nachteile entstanden sind. Der beauftragte Anwalt haftet insoweit persönlich.[11]

[11] BGH 23.6.1981 – VI ZR 42/80, NJW 1981, 2741.

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