Rz. 93

Beauftragt der Anwalt Personen, die in den Anwendungsbereich des § 5 fallen, so braucht er dies in seiner Abrechnung nicht gesondert auszuweisen, insbesondere ist es nicht zwingende Voraussetzung des § 10 Abs. 2, die Hilfsnorm des § 5 zu zitieren. Zur Überprüfbarkeit der Abrechnung empfiehlt es sich allerdings, auch § 5 anzugeben.

 

Rz. 94

Beauftragt der Anwalt dagegen Hilfspersonen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 5 fallen, und rechnet er insoweit nach § 612 Abs. 2 BGB ab, muss er dies in seiner Abrechnung kenntlich machen. Er darf keineswegs die gesetzlichen Gebühren ausweisen, auch wenn diese im konkreten Fall mit der Vergütung des § 612 Abs. 2 BGB identisch sind. Insoweit gilt § 10 Abs. 2 zumindest analog. Der Auftraggeber muss in der Lage sein, die Abrechnung zu überprüfen und nachzuvollziehen, wie sich die Vergütung zusammensetzt (siehe hierzu das Abrechnungsbeispiel Rdn 59). In umfangreicheren Angelegenheiten kann dies dazu führen, dass der Anwalt die Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB nach Personen, Stunden etc. aufschlüsseln muss, da der Auftraggeber anderenfalls nicht in der Lage ist, die Rechnung zu prüfen.

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