Rz. 79

Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe muss die Beratungshilfe nicht von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden (§ 3 BerHG). Daher hat der Anwalt hier auch dann Anspruch auf die ohnehin reduzierte Vergütung nach VV 2501 ff., wenn die Beratung durch eine nicht in den Anwendungsbereich des § 5 fallende Person gewährt worden ist, etwa durch einen Nicht-Stationsreferendar.

 

Rz. 80

Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe in Untervollmacht eine staatlich anerkannte Beratungsstelle mit der Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beauftragt und selbst lediglich bei der Prüfung des Zahlungsplans sowie der Unterzeichnung eines Schriftsatzes, in dem das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigt wird, tätig wird, soll seine Gebühren nicht im Rahmen der Beratungshilfe nach den Bestimmungen der RVG abrechnen können. Die Vorgehensweise des Rechtsanwalts stelle insoweit eine unzulässige Umgehung der Vorschriften des BerHG dar.[73]

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