Rz. 1

Die Vorschrift des § 5 basiert auf dem früheren § 4 BRAGO. Erweitert wurde diese Vorschrift insoweit, als nach dem RVG auch der bei einem Anwalt beschäftigte Assessor zu den Hilfspersonen gehört, für die der Anwalt die volle gesetzliche Vergütung abrechnen kann. Die frühere Streitfrage[1] ist damit erledigt. Auf die dazu ergangene Rspr. kann daher nicht zurückgegriffen werden. Im Übrigen können die zu § 4 BRAGO ergangenen Entscheidungen entsprechend auf die Regelung des § 5 übertragen werden.

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 4 BRAGO war früher gering und hatte im Wesentlichen lediglich Bedeutung in den Fällen, in denen der Anwalt wegen Terminkollisionen oder aus Gründen der Zeitersparnis einen Vertreter für die Wahrnehmung eines Termins beauftragen musste. Angesichts des Wegfalls des Postulationszwangs und der Rechtsprechung des BGH zur freien Vereinbarkeit einer Vergütung zwischen dem mandatierten Anwalt und einem von ihm selbst beauftragten Stellvertreter[2] hat die Einschaltung eines Stellvertreters für den Anwalt eine zusätzliche wirtschaftliche Dimension gewonnen. Er kann nach dieser Rechtsprechung auch für auswärtige Termine Stellvertreter beauftragen und mit ihnen eine geringere Vergütung als die eines Terminsvertreters vereinbaren, so dass ihm selbst ein höherer Gebührenanteil verbleibt als bei der herkömmlichen Einschaltung eines Unterbevollmächtigten (vgl. Rdn 27 f.).

[1] Siehe hierzu AnwK-BRAGO/N. Schneider, § 4 Rn 41.
[2] BGH 29.6.2000 – I ZR 122/98, AGS 2001, 51 = NJW 2001, 753; BGH 1.6.2006 – I ZR 268/03, AGS 2006, 471 = RVGreport 2006, 438 = NJW 2006, 3569.

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 5 regelt die Vergütung des Anwalts, der im Rahmen der Ausführung seines Auftrags einen Stellvertreter einsetzt. Der Anwalt erhält danach auch dann die volle Vergütung nach dem RVG von seinem Auftraggeber, wenn er die geschuldete Tätigkeit nicht selbst in Person ausführt, sondern einem anderen überlässt.

 

Rz. 4

Im Gegensatz zu einer Unterbevollmächtigung nach den VV 3401 ff. kommt dabei kein Vertragsverhältnis zwischen dem Stellvertreter und dem Mandanten zustande, sondern nur zwischen dem Anwalt und seinem Stellvertreter. In der Regel wird es sich bei unentgeltlicher Stellvertretung um einen Auftrag (§§ 662 ff. BGB) und bei Vereinbarung eines Entgelts um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB handeln. Mangels vertraglicher Beziehung zum Mandanten erwirbt der Stellvertreter aber niemals einen Anspruch gegen den Auftraggeber, sondern allenfalls gegen den vertretenen Anwalt.

 

Rz. 5

Bei der Tätigkeit, mit der der Stellvertreter betraut wird, muss es sich um eine solche handeln, die in den Auftragsbereich des mandatierten Anwalts fällt und nach dem zugrunde liegenden Auftrag von ihm zu erledigen wäre. Abzugrenzen hiervon sind folgende Fälle:

Neben dem beauftragten Anwalt wird ein weiterer Anwalt zur gemeinschaftlichen Erledigung im Auftrag des Mandanten tätig. Dieser Fall richtet sich nach § 6: Jeder Anwalt hat Anspruch auf die volle Vergütung.
 

Beispiel: Der Beschuldigte beauftragt in einem Strafverfahren zwei Verteidiger. Jeder Verteidiger kann gem. § 6 die vollen Gebühren nach den VV 4100 ff. liquidieren.

Der Mandant erteilt neben dem zunächst beauftragten Anwalt weiteren Anwälten zusätzliche Aufträge. Auch hier erwirbt jeder Anwalt den sich für seine Tätigkeit ergebenden Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber. Den Auftrag an weitere Anwälte (Verkehrsanwalt oder Terminsvertreter) muss dabei nicht der Mandant persönlich erteilen. Dies kann auch durch den Anwalt als Vertreter des Mandanten geschehen. Sogar ein Terminsvertreter kann u.U. im Namen des Mandanten einen weiteren Unterbevollmächtigten beauftragen (sog. zweistufige Unterbevollmächtigung).[3]
 

Beispiel: Neben dem Prozessbevollmächtigten wird ein Verkehrsanwalt, ein Terminsvertreter oder ein Anwalt für eine Einzeltätigkeit beauftragt.

Jeder Anwalt hat unmittelbar gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf die Vergütung für seine Tätigkeit; der Prozessbevollmächtigte auf die Gebühren der VV 3100 ff., der Verkehrsanwalt auf die der VV 3400, der Terminsvertreter nach VV 3401, 3402 und der mit der Einzeltätigkeit beauftragte Anwalt nach VV 3403.

Hierzu gehört auch der Fall, dass in einem Arrest- oder Verfügungsverfahren wegen der Dringlichkeit vor Ort ein weiterer Anwalt mit der Zustellung beauftragt wurde. Für den Prozessbevollmächtigten hätte die Zustellung mit zur Instanz gezählt. Durch den Auftrag an den weiteren Anwalt ist zusätzlich für diesen eine 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 entstanden, die auch erstattungsfähig ist.[4]

 

Rz. 6

Kein Fall des § 5 liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Sozius mit der Ausführung des Mandats beauftragt wird. Bei Sozietäten werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, sämtliche Sozien beauftragt (siehe § 6 Rdn 44 ff.), so dass jedes Mitglied der Sozietät beauftragter Anwalt ist und somit kein Fall der Stellvertretung vorliegt, auch dann nicht, wenn innerhalb der Sozietät Mandate zur Ausführung aufge...

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