Rz. 36

Nach Abs. 2 Nr. 2 müssen die Parteien beim Abschluss der Erfolgshonorarvereinbarung auch angeben, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll. Die Vertragsurkunde muss demnach eine Definition des vereinbarten Erfolges ausweisen. Die Vergütung steht insoweit unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts bestimmter, von den Parteien definierter Umstände, § 158 Abs. 1 BGB. Dabei kann es sich um künftige, ungewisse Ereignisse rechtlicher oder tatsächlicher Art handeln.[36] Anwalt und Mandant sollen einvernehmlich regeln und möglichst genau festhalten, welche Bedingung welche Zahlungsverpflichtung auslösen soll.

 

Beispiele: Rechtskräftige Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Abfindung von mindestens 10.000 EUR; Räumung und Herausgabe der Mietwohnung durch den Mieter bis zum 31.12.2021; Freispruch als Angeklagter im Strafverfahren; Zuspruch eines Schmerzensgeldes von 5.000 EUR und mehr; Widerruf und Unterlassung der Behauptung, der Mandant habe seinem Arbeitskollegen seine Brieftasche gestohlen etc.

 

Rz. 37

Ein Verstoß gegen Abs. 2 Nr. 2 macht die Vereinbarung fehlerhaft. Der Mandant schuldet in diesen Fällen eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Vergütung (§ 4b).

[36] Zu den verschiedenen Arten von Bedingungen Prütting/Wegen/Weinreich/Brinkmann, BGB, 2. Aufl. 2007, § 158 Rn 2 ff.; MüKo-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl. 2006, § 158 Rn 8 ff.

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