Rz. 39

In der Vereinbarung sind nach Abs. 3 S. 1 die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ausweislich der Motive soll die Anwaltschaft insoweit nicht mit besonderen Recherche- oder Rechtsprüfungspflichten belastet werden; festgehalten werden muss in der Vereinbarung nur das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt ist.[38] Nach seiner ratio legis soll Abs. 3 S. 1 die Geschäftsgrundlagen der Vereinbarung festhalten und dabei bewusst falschen Angaben beider Vertragsparteien vorbeugen.

 

Rz. 40

Inhaltlich kann sich die Erklärung nach Abs. 3 S. 1 sowohl auf tatsächliche als auch auf rechtliche Gründe beziehen. Entscheidend sind dabei alle Kriterien, welche die Erfolgsbemessung wesentlich beeinflussen können.

 

Beispiele: Notwendigkeit und Inhalt eines Sachverständigengutachtens; Ergebnis einer notwendigen Zeugenbefragung; wirtschaftliche Realisierbarkeit von Zahlungsansprüchen bei drohender Insolvenz des Schuldners; Ausgang des Strafverfahrens für die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche; ungeklärte Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen Grundstück; komplizierte Verjährungsfragen.

Nach ihrem Umfang kann die Erklärung nach Abs. 3 S. 1 kurz sein. Namentlich ein vorweg genommenes Rechtsgutachten des Anwalts zu den Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich. Ausreichend sind vielmehr knappe Hinweise auf die nach Abs. 3 S. 1 relevanten Umstände.

[38] Plenarprotokoll 151. Sitzung des Bundestages, S. 15949 (Dr. Hartenbach), BT-Drucks 16/8916, S. 18; BT-Drucks 16/8384, S. 15.

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