1. Beschränkung der Beiordnung

a) PKH für Vergleich/Anwaltswechsel/im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt

 

Rz. 86

Soll die Staatskasse nur spezielle Tätigkeiten eines Anwalts in dem Verfahren, für das der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, entlohnen müssen, so bedarf es einer einschränkenden Beschlussfassung des Gerichts, aus der sich dies ergibt. So ist etwa die Praxis[107] verbreitet, bei Abschluss eines PKH-Verfahrens durch vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich zu gewähren (siehe dazu Rdn 169 f.).[108] Der Sache nach gehören hierher etwa auch die gebührenrechtlichen Einschränkungen "soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen"[109] oder "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts" (siehe § 46 Rdn 13 ff.). Ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise beschränkt werden kann, dass eine (bestimmte) Beweiserhebung nicht umfasst sein soll, erscheint fraglich. Im Zweifel ist der Anwalt umfassend beigeordnet, soweit die Prozesskostenhilfe reicht. Eine nachträgliche Einschränkung des bestandskräftig gewordenen Beschlusses ist unzulässig.[110]

[107] Vgl. BGH 8.6.2004 – VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595; insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: BVerfG NJW 2012, 3293.
[108] Sehr zweifelhaft; vgl. hierzu auch Musielak/Voit/Fischer, § 118 ZPO Rn 6; Zöller/Geimer, § 118 ZPO Rn 8.
[109] OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = JurBüro 2008, 209 (LS).
[110] OLG Düsseldorf OLGR 2008, 614.

b) Fälle des § 121 Abs. 4 ZPO

 

Rz. 87

Zwei Möglichkeiten einer gegenständlich beschränkten Beiordnung werden in § 121 Abs. 4 ZPO aufgezeigt, nämlich die Beiordnung als Beweisanwalt (VV 3401) und die Beiordnung als Verkehrsanwalt (VV 3400). Indes spricht nichts dagegen, eine gegenständlich beschränkte Beiordnung darüber hinaus überall dort zuzulassen, wo es im Interesse der Partei sinnvoll erscheint, einen Anwalt mit einzelnen Aufgaben zu betrauen (vgl. VV 3402). Grundsätzlich darf die bedürftige Partei in ihrer anwaltlichen Vertretung nicht schlechter gestellt werden als eine vermögende Partei. Könnte oder sollte diese gar neben dem Verfahrensbevollmächtigten einen weiteren Anwalt einschalten, ohne kostenrechtliche Nachteile befürchten zu müssen oder um selbige zu vermeiden, weil dessen Beauftragung prozessnotwendig erscheint, so muss das auch für die bedürftige Partei gelten. Diese Frage stellt sich insbesondere bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Unterbevollmächtigten.

 

Beispiel: Der Partei ist ein an ihrem Wohnort ansässiger Anwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Dessen Reisekosten zu dem Gerichtstermin übersteigen die Kosten eines Unterbevollmächtigten.

Eine vermögende Partei würde einen Unterbevollmächtigten beauftragen, weil nur dessen Kosten erstattungsfähig sind. Deshalb erscheint es sachgerecht, wenn das Gericht eine Terminsreise des Prozessbevollmächtigten ablehnt und auf Antrag der Partei einen Terminsvertreter beiordnet.[111]

[111] Vgl. BGH 23.6.2004 – XII ZB 61/04, AGS 2004, 349 = RVGreport 2004, 356 = NJW 2004, 2749; OLG Karlsruhe MDR 2000, 959.

2. Anfechtung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur teilweise

 

Rz. 88

Ergibt sich die gegenständliche Beschränkung der Beiordnung daraus, dass die Prozesskostenhilfe nur gegenständlich beschränkt bewilligt worden ist, so kann eine Erweiterung im Wege des Beschwerdeverfahrens in Betracht kommen, wenn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).

 

Beispiel: Die Partei beantragt durch ihren Anwalt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe vergleicht sie sich mit dem Gegner dergestalt, dass dieser den Anspruch überwiegend erfüllt. Das Gericht hat nur für den Abschluss der Vereinbarung Prozesskostenhilfe bewilligt und den Anwalt beigeordnet.

Die Beiordnung ist gegenständlich auf die Mitwirkung bei der Einigung (VV 1003) beschränkt, weil sie grundsätzlich nicht weiter reichen kann als die Bewilligung. Demnach erscheint es sinnvoll, die (schlüssige) Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde anzufechten, "wenn aus dem Blickwinkel des Vergleichsabschlusses die Erfolgsaussicht des angekündigten Klagebegehrens zu bejahen ist".[112] Indes hätte eine solche Beschwerde wenig Aussicht auf Erfolg, nachdem der BGH als Rechtsbeschwerdegericht entschieden hat, für das PKH-Verfahren als solches sei auch dann keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn dort ein Erörterungstermin stattfindet, der zu einer gütlichen Regelung führt.

3. Verfahren mit Teilbewilligung und Teilbeiordnung (Teil-PKH)

a) Berechnungsweise

 

Rz. 89

Erhält die Partei nur für einen Teil ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts, will sie sich aber ungeachtet dessen voll von ihm vertreten lassen, so fallen das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Staat und das zivilrechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Partei gegenständlich auseinander. Der Kostenschutz der Partei gemäß § 122 ZPO besteht nur im Umfang der Bewilligung und damit der Beiordnung des Anwalts.[113] Deshalb bedarf es in diesen Fäll...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge