Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren das Verfahren durch Vergleich beendet, kann die Prozesskostenhilfe nicht nur für den geschlossenen Vergleich, sondern auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 118

 

Verfahrensgang

AG Emmerich (Beschluss vom 18.12.2000)

 

Tenor

Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 18.12.2000 wird abgeholfen. Der Antragstellerin wird für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … bewilligt.

 

Gründe

Im Rahmen des gemäß § 118 ZPO bestimmten Termin vom 18.12.2000 haben die Parteien über den von der Antragstellerin geltend gemachten Trennungs- und Unterhaltsanspruch einen das Verfahren abschließenden Vergleich geschlossen, nach dessen Maßgabe die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind.

Durch Beschluss von dem selben Tage ist der Antragstellerin „zum Abschluss des Vergleichs” Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerein, mit der sie Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren begehrt.

Nach erneuter Abwägung der in Rede stehenden Problematik ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Antragstellerin für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, so dass der Beschwerde abgeholfen werden muss.

Wie in der Zwischenverfügung vom 04.01.2001 dargestellt, entspricht es allerdings gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Mit dem Begriff der Prozessführung in § 114 ZPO sei nur das eigentliche Streitverfahren erfasst, nicht das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem über die Gewährung einer staatlichen Hilfe für den Antragsteller zu befinden sei (vgl. BGH NJW 1984, 2106; BVerwG RpflG, 1991, 63; Baumbach/Hartmann ZPO 59. Auflage § 114 Rdnr. 35; Zöller ZPO 19. Auflage § 114 Rdnr. 3; OLG Celle, JurBüro 1997, 200).

Abweichend von diesem Grundsatz wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann für zulässig erachtet, wenn es schon im Prozesskostenhilfeverfahren zum Vergleich der beabsichtigten Hauptsache kommt. Streitig ist insoweit jedoch, ob bei einer derartigen Fallgestaltung Prozesskostenhilfe nur für den Abschluss des Vergleichs oder für das gesamte Prüfungsverfahren zu bewilligen ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozesskostenhilfe dürfte nur und – im Hinblick auf den Regelungszweck des § 118 ZPO – ausnahmsweise für den Vergleich bewilligt werden, weil – wie oben dargestellt – Prozesskostenhilfe eben nur für die „Prozessführung” gewährt werden könne (vgl. z. B.OLG Köln FamRZ 1993, 1472; OLG München MDR 1987, 239; OLG Hamburg JurBüro 1983, 287).

Nach anderer Auffassung ist Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen, wenn aus dem Blickwinkel des Vergleichsabschlusses die Erfolgsaussicht des angekündigten Klagebegehrens zu bejahen ist (vgl. z. B. OLG Hamm, FamRZ 1998, 1302; OLG Hamburg NJW RR 1998, 863; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 837 und FamRZ 2000, 838; OLG Bamberg FamRZ 1995, 939; Zöller/Phillippi ZPO 20.Auflage § 118 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen 2. Auflage Rdnr. 503). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.

Zutreffend wird von den Vertretern der zuletzt genannten Auffassung darauf hingewiesen, dass bei einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich Kostennachteile für die arme Partei entstehen und dadurch deren Rechtschutz verkürzt wird. Der die arme Partei vertretende Rechtsanwalt verdient in aller Regel insgesamt 20/10 Gebühr (5/10 Prozessgebühr, 5/10 Verhandlungs- (Erörterungsgebühr), 10/10 Vergleichsgebühr. Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 51 Absatz 2 BRAGO nach dem Wert der Hauptsache. Wird die Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss beschränkt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt nach der erstgenannten Auffassung insgesamt nur 15/10 Gebühren von der Staatskasse erhalten. Die 5/10 Verhandlungsgebühr (Erörterungsgebühr) erhält er nicht, weil § 32 Absatz 1 BRAGO nicht von einer halben Verhandlungsgebühr spricht, bzw. deshalb nicht, weil ausdrücklich für die Erörterung keine ≫Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (siehe Zimmermann a.a.O. Rdnr. 510 mit weiteren Nachweisen). Zwar wird dem entgegen gehalten, § 32 Absatz 1 BRAGO finde gemäß § 51 Absatz 3 Satz 3 BRAGO keine Anwendung, so dass die 5/10 Verhandlungsgebühr (Erörterungsgebühr) abgerechnet werden könne, eine befriedigende und überzeugende Lösung dieser für die arme Partei nachteiligen Situation lässt sich aber nur damit begründen, dass der der Liquidation des Rechtsanwaltes zugrunde liegende Beschluss eindeutig für das gesamte Prozesskostenhilfeverfah...

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