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Die Bewilligung ist an subjektive Voraussetzungen gebunden (§ 114 ZPO) und deshalb personenbezogen. Daher endet sie ohne Weiteres mit dem Tod der bedürftigen Partei,[61] auch wenn der Nachlass überschuldet ist und die Erben ebenfalls bedürftig sind. Die Bewilligung berechtigt nicht zur kostenfreien Aufnahme des Rechtsstreits. Sie begründet keine übertragbare und damit vererbliche vermögenswerte Rechtsposition.[62] Vielmehr bedarf es einer erneuten Bewilligung zugunsten der Erben.

[62] Vgl. OLG Frankfurt NJW 1985, 751.

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