Rz. 49

Die Beiordnung des Anwalts ist allerdings ebenso wie die Bewilligung zugunsten der Partei personenbezogen, weshalb auch sie mit dem Tod endet. Nach herkömmlicher Übung der Gerichte wird jeweils nur ein bestimmter Anwalt beigeordnet, so dass es einer erneuten Beiordnung bedarf, wenn dieser verstirbt.[71] Gleiches gilt, wenn die Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO aufgehoben werden muss, weil der Anwalt gesundheitlich oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzukommen. Dadurch fallen jeweils alle Gebührentatbestände ein weiteres Mal an, sobald auch der neue Anwalt entsprechend tätig wird. Um diese finanzielle Doppelbelastung der Staatskasse oder der Partei oder um Abrechnungsprobleme[72] zu vermeiden, sollte eine Sozietät als Anwaltgesellschaft (GbR, Partnerschaft, GmbH, AG) einerseits bei entsprechendem Antrag vom Gericht beigeordnet und zum anderen von der Partei beauftragt werden.[73] Rechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen.[74]

[71] Die bisherige Beiordnung wirkt jedoch fort, wenn ein Abwickler bestellt ist (§ 55 BRAO).
[72] Vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 979.
[73] Zutreffend OLG Nürnberg NJW 2002, 3715; siehe auch BFH NJW 2004, 1974 zur Zulässigkeit einer Prozessvertretung durch Rechtsanwalts-AG.
[74] Ausführlich BGH 17.9.2008 – IV ZR 343/07, AGS 2008, 608 = NJW 2009, 440; a.A. LSG Baden-Württemberg 2.9.2009 – L 8 U 5402/08 PKH-A, ASR 2010, 58 m. abl. Anm. Schafhausen, ASR 2010, 59.

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