Rz. 61

Abs. 3 regelt den Umfang der Beiordnung in einer Ehesache (§ 121 FamFG) und bestimmten Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG) und verfolgt schützenswerte Interessen einkommensschwacher Beteiligter. Die Vorschrift ermöglicht Beteiligten mit geringem Einkommen, bestimmte Streitigkeiten anlässlich der Ehesache oder einer Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG vertraglich zu regeln unter Überbürdung der dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auf die Staatskasse. Insoweit erhalten Beteiligte mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Beteiligte mit hohen Einkünften und zwar ohne sich einer dahingehenden Prüfung unterziehen zu müssen, ob der Anspruch, wenn er gerichtlich geltend gemacht worden wäre, Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

 

Rz. 62

Die Beiordnung in Ehesachen einschließlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe[76] erstreckt sich kraft der ausdrücklichen Regelung in Abs. 3 S. 1 im Fall des Abschlusses eines Vertrags i.S.v. VV 1000 auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag einen, mehrere oder alle der in Abs. 3 S. 1 genannten Gegenstände betrifft. Erfasst von der Erstreckung sind deshalb neben der Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. auch die Verfahrensgebühr (Differenz-Verfahrensgebühr, VV 3101 und Differenz-Terminsgebühr, vgl. Anm. Abs. 2, 3 zu VV 3104). Hierbei handelt es sich um die Gebühren für die anwaltlichen Tätigkeiten, die den Erfolg (Abschluss Mehrvergleich/Scheidungsmehrvergleich, Scheidungsfolgenvereinbarung) erst ermöglicht haben. Die Regelung schafft damit einen Anreiz für Scheidungsfolgenvereinbarungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen auch im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens, ohne dass der Gegenstand erst anhängig gemacht werden muss.

Zu Einzelheiten wird auf Anhang I verwiesen.

[76] OLG Brandenburg AGS 2007, 146; OLG Dresden OLGR 1996, 249.

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