Rz. 83

Das selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) ist gegenüber dem Erkenntnisverfahren eine selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheit.[106] Deshalb ist hierfür eine gesonderte PKH-Bewilligung (§ 119 ZPO) und eine ausdrückliche Beiordnung erforderlich. Unerheblich ist, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Verfahren geführt werden. Eine PKH-Bewilligung und Beiordnung im Beweisverfahren erstreckt sich daher nicht auf ein späteres Hauptsacheverfahren.

[106] OLG Koblenz AGS 2006, 61; OLG Hamm AGS 2006, 62.

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