Rz. 141

Das Gericht kann allerdings nach Abs. 6 S. 3 anordnen, dass sich die Wirkung des Abs. 6 S. 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken soll, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. Geschieht dies, dann kann der Anwalt auch in diesen Verfahren die dort entstandenen Gebühren und Auslagen verlangen.

 

Beispiel: Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch hat das Gericht mit Verbindung angeordnet, dass sich die Bestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstrecken soll.

Jetzt kann der Anwalt auch im Verfahren 2/21 seine Vergütung aus der Landeskasse verlangen.

Er erhält also neben der im vorangegangenen Beispiel abgerechneten Vergütung zusätzlich:

III. Vorbereitendes Verfahren 2/21

 
1. Grundgebühr, VV 4100   176,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   145,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 341,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   64,79 EUR
Gesamt   405,79 EUR

IV. Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren 2/11

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   145,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 165,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   31,35 EUR
Gesamt   196,35 EUR
 

Rz. 142

Findet eine Verbindung erst im Rechtsmittelverfahren statt, kann nach dem Wortlaut des Abs. 6 S. 3 eine Erstreckung nicht ausgesprochen werden. Ob dies vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt war, ist nicht zu ersehen. Große Praktische Auswirkungen hat dies allerdings nicht.

 

Beispiel: Der Angeklagte ist sowohl wegen Betruges (Az. 1/21) als auch wegen Diebstahls (Az. 2/21) verurteilt worden und hat in beiden Fällen Berufung eingelegt. Im Verfahren 1/11 war der Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt. In beiden Verfahren findet ein Hauptverhandlungstermin statt. Die Hauptverhandlung wird in beiden Verfahren ausgesetzt. Anschließend werden beide Verfahren verbunden.

Die Verbindung selbst hat keinerlei Auswirkungen und führt insbesondere nicht dazu, dass der Anwalt seine Vergütung im Verfahren 2/21 aus der Landeskasse beanspruchen kann. Nach dem Wortlaut des Abs. 6 S. 3 kann das Gericht in diesem Fall auch nicht anordnen, dass sich die Beiordnung auf das hinzuverbundene Verfahren rückwirkend erstrecke, da dies nach dem Wortlaut des Gesetzes nur im erstinstanzlichen Verfahren möglich ist.

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