Rz. 9
Im Grundsatz gilt: Eine nach § 121 Abs. 1[8] oder Abs. 2 ZPO[9] angeordnete Beiordnung, die als solche – wie im Regelfall – nicht näher beschrieben wird, reicht genau so weit wie die bewilligte Prozesskostenhilfe. Deshalb finden sich nur ausnahmsweise Vorschriften zur gegenständlichen Inhaltsbestimmung der Beiordnung. Bei Streitigkeiten darüber, ob eine konkrete Anwaltstätigkeit (noch) unter die Beiordnung fällt und deshalb von der Staatskasse zu vergüten ist, muss auf die Regelungen zur Prozesskostenhilfe zurückgegriffen werden. Die Verbindung zur Beiordnung wird durch eine Zweckbetrachtung entsprechend § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hergestellt: Dient die Tätigkeit des Anwalts dem Zweck, die Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertreten, so fällt sie unter die Beiordnung;[10] betrifft sie eine andere Aufgabenstellung, wird sie davon nicht erfasst.[11] Maßgebend für die Zuordnung ist allein die Zweckbestimmung, nicht hingegen auch die Frage, ob die Tätigkeit des Anwalts insoweit erforderlich gewesen ist.
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