Rz. 9

Im Grundsatz gilt: Eine nach § 121 Abs. 1[8] oder Abs. 2 ZPO[9] angeordnete Beiordnung, die als solche – wie im Regelfall – nicht näher beschrieben wird, reicht genau so weit wie die bewilligte Prozesskostenhilfe. Deshalb finden sich nur ausnahmsweise Vorschriften zur gegenständlichen Inhaltsbestimmung der Beiordnung. Bei Streitigkeiten darüber, ob eine konkrete Anwaltstätigkeit (noch) unter die Beiordnung fällt und deshalb von der Staatskasse zu vergüten ist, muss auf die Regelungen zur Prozesskostenhilfe zurückgegriffen werden. Die Verbindung zur Beiordnung wird durch eine Zweckbetrachtung entsprechend § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hergestellt: Dient die Tätigkeit des Anwalts dem Zweck, die Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertreten, so fällt sie unter die Beiordnung;[10] betrifft sie eine andere Aufgabenstellung, wird sie davon nicht erfasst.[11] Maßgebend für die Zuordnung ist allein die Zweckbestimmung, nicht hingegen auch die Frage, ob die Tätigkeit des Anwalts insoweit erforderlich gewesen ist.

[8] Die Pflicht zur Beiordnung besteht auch, wenn der klagende Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt ist (BGH 25.4.2002 – IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179).
[9] Zum Anspruch der bedürftigen Partei auf Beiordnung in einem Verfahren ohne Anwaltszwang siehe beispielsweise: BGH 23.6.2010 – XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427; BGH 11.9.2007 – XII ZB 27/07, NJW 2007, 3644 (Beiordnung eines Anwalts für den Beklagten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren); BGH 18.7.2003 – IXa ZB 124/03, Rpfleger 2003, 591 (Beiordnung eines Anwalts für die Lohnpfändung); OLG Karlsruhe JurBüro 2004, 383 (Beiordnung eines Anwalts für den Unterhaltskläger); LG Koblenz AGS 2005, 299 (Beiordnung für die Pfändung wegen Unterhaltsforderung).
[10] OLG Hamburg AnwBl 1983, 572.
[11] OLG Düsseldorf MDR 1991, 258 (Mitwirkung des beigeordneten Verkehrsanwalts an einem Vergleich); OLG München BRAGOreport 2001, 12 (Umgangsvereinbarung gehört nicht zum isolierten Sorgerechtsverfahren).

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