Rz. 34

Ein Prozesskostenhilfebeschluss wird formell wirksam mit seiner Verkündung oder Mitteilung an den Beteiligten. Inhaltlich kann das Gericht eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt belegen, in dem ihm der Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag.[51] Die Rückwirkung muss nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden.[52] Liegt ein Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen rechtzeitig vor, ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach einer Klagerücknahme,[53] einem Vergleich oder nach rechtskräftiger Entscheidung noch möglich.[54] Prozesskostenhilfe kann auch bewilligt werden, wenn das Gericht nach oder bei einem Vergleichsabschluss eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen setzt (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) und die Unterlagen fristgerecht nachgereicht werden.[55] Wird die Frist nicht eingehalten und Prozesskostenhilfe abgelehnt, können die Angaben und Glaubhaftmachungen können im Beschwerdeverfahren noch nachgeholt werden, auch wenn zum Zeitpunkt des ergänzenden Beschwerdevorbringens die Hauptsache bereits durch den Vergleich beendet ist.[56]

[51] BGH 30.9.1981 – IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; BGH 6.12.1984 – VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; str.
[52] BGH 30.9.1981 – IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446.
[54] Vgl. BGH 30.9.1981 – IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446.
[55] BAG MDR 2004, 415; OLG Celle MDR 2013, 364; LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2015, 67902; VGH Kassel NJW 2014, 1322; OLG Hamm BeckRS 2014, 10191 im Überprüfungsverfahren; a.A. OVG Lüneburg NJW 2014, 169.

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